Rechtssatz RS0099802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099802
Geschäftszahl
9Os33/68; 9Os159/73
Entscheidungsdatum
14.12.1973
Rechtssatz
Auch wenn im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommt, daß der Angeklagte nur die Beihilfe zum Versuch des Verbrechens nach § 146 StG begangen hat, liegt Nichtigkeit gemäß § 281 Z 10 StPO nicht vor, da die Unterstellung der Tat unter § 146 StG jedenfalls zutrifft.Auch wenn im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommt, daß der Angeklagte nur die Beihilfe zum Versuch des Verbrechens nach Paragraph 146, StG begangen hat, liegt Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Ziffer 10, StPO nicht vor, da die Unterstellung der Tat unter Paragraph 146, StG jedenfalls zutrifft.
Entscheidungstexte
- 9 Os 33/68
Entscheidungstext OGH 27.06.1968 9 Os 33/68
- 9 Os 159/73
Entscheidungstext OGH 14.12.1973 9 Os 159/73
Gegenteilig; Beisatz: Die irrige Nichtannahme der Erscheinungsform des Versuches in § 146 StG kann als Nichtigkeit gemäß § 281 Z 10 StPO angefochten werden (gilt allgemein für ungleichwertige Erscheinungsformen oder Begehungsarten). (T1) Veröff: EvBl 1974/205 S 445
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099802
Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0090OS00033_6800000_001