Rechtssatz RS0099807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099807
Entscheidungsdatum
20.01.1972
Rechtssatz
Zur Anfechtung einer bloß unter dem hypothetischen Aspekt der Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers und damit im Urteil lediglich akademisch geäußerten Rechtsansicht bietet das Nichtigkeitsverfahren in bezug auf schöffengerichtliche Urteile keinen Raum. Nur dann, wenn Gegenstand der Anfechtung eine Rechtsmeinung ist, auf die sich der Schuldspruch (Freispruch) stützt, entspricht ihre Ausführung dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099807
Dokumentnummer
JJR_19720120_OGH0002_0090OS00191_7100000_001