Rechtssatz RS0099811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099811
Geschäftszahl
8Os121/60; 9Os127/78
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Rechtssatz
Da es dem Wesen des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, grundsätzlich jeden Irrtum über das materielle Recht, der sich auf die Entscheidung auswirken kann, zu korrigieren, und da unter diesem Gesichtspunkt die einzelnen Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 9 bis 11 StPO nur Spielarten eines umfassenden Nichtigkeitsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind (RZ 1958,134), ist der OGH verpflichtet, im Rahmen der wenngleich lediglich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde auch jeden zum Nachteil des Angeklagten unterlaufenen Subsumtionsfehler, der den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 10 StPO bildet, wahrzunehmen.Da es dem Wesen des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, grundsätzlich jeden Irrtum über das materielle Recht, der sich auf die Entscheidung auswirken kann, zu korrigieren, und da unter diesem Gesichtspunkt die einzelnen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Ziffer 9 bis 11 StPO nur Spielarten eines umfassenden Nichtigkeitsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind (RZ 1958,134), ist der OGH verpflichtet, im Rahmen der wenngleich lediglich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 9, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde auch jeden zum Nachteil des Angeklagten unterlaufenen Subsumtionsfehler, der den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 10, StPO bildet, wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099811
Dokumentnummer
JJR_19600930_OGH0002_0080OS00121_6000000_001