Rechtssatz RS0099815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099815
Entscheidungsdatum
19.06.1980
Rechtssatz
Mit dem Einwand, in Unkenntnis (der Bestimmungen) des Ausfuhrverbotsgesetzes nicht "vorsätzlich" dessen § 1 zuwidergehandelt zu haben, wird nicht in Mangel des Vorsatzes, sondern ein in der Unkenntnis der Verbotsnorm wurzelnder Mangel des Unrechtsbewußtseins, sohin ein nach § 9 StGB zu beurteilender Rechtsirrtum behauptet (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).Mit dem Einwand, in Unkenntnis (der Bestimmungen) des Ausfuhrverbotsgesetzes nicht "vorsätzlich" dessen Paragraph eins, zuwidergehandelt zu haben, wird nicht in Mangel des Vorsatzes, sondern ein in der Unkenntnis der Verbotsnorm wurzelnder Mangel des Unrechtsbewußtseins, sohin ein nach Paragraph 9, StGB zu beurteilender Rechtsirrtum behauptet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099815
Dokumentnummer
JJR_19800619_OGH0002_0130OS00048_8000000_004