Rechtssatz RS0099816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099816
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Die Ablehnung der Durchführung eines Ortsaugenscheines verletzt keine Verteidigungsrechte, wenn die zum Tatzeitpunkt herrschenden Sichtverhältnisse durch zwischenzeitige Umbauarbeiten gravierend geändert wurden, zumal es evidentermaßen nicht möglich ist, Sichtverhältnisse unter Einbeziehung sämtlicher natürlicher und künstlicher Lichtquellen exakt zu rekonstruieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099816
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0120OS00080_9200000_001