Rechtssatz RS0099830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099830
Entscheidungsdatum
03.09.1991
Rechtssatz
Mit der bloßen Bestreitung der Richtigkeit einer Subsumtion unter eine gesetzliche Qualifikationsbestimmung ohne Beifügung einer auf den Entscheidungsgegenstand abgestellten Begründung werden die an die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge gestellten Mindesterfordernisse nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099830
Dokumentnummer
JJR_19910903_OGH0002_0140OS00086_9100000_002