Rechtssatz RS0099832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099832
Geschäftszahl
9Os133/69; 11Os30/75
Entscheidungsdatum
14.03.1975
Rechtssatz
Die im § 174 I lit d StG aufgezählten Verhaltensweisen sind gleichwertige, rechtlich vertauschbare Begehungsformen derselben Qualifikationsnorm (alternatives Mischgesetz). Ist diese durch eine der mehreren gesetzlich beschriebenen Verhaltensarten verwirklicht (im vorliegenden Fall durch Einsteigen), so kann ein Rechtsirrtum oder Begründungsmangel in Ansehung eines Ausspruches über die anderen Begehungsformen (etwa Einbruch oder Hindernisüberwindung) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.Die im Paragraph 174, römisch eins Litera d, StG aufgezählten Verhaltensweisen sind gleichwertige, rechtlich vertauschbare Begehungsformen derselben Qualifikationsnorm (alternatives Mischgesetz). Ist diese durch eine der mehreren gesetzlich beschriebenen Verhaltensarten verwirklicht (im vorliegenden Fall durch Einsteigen), so kann ein Rechtsirrtum oder Begründungsmangel in Ansehung eines Ausspruches über die anderen Begehungsformen (etwa Einbruch oder Hindernisüberwindung) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 133/69
Entscheidungstext OGH 02.10.1969 9 Os 133/69
Veröff: EvBl 1970/218 S 357
- 11 Os 30/75
Entscheidungstext OGH 14.03.1975 11 Os 30/75
Beisatz: Daher Alternativurteil zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099832
Dokumentnummer
JJR_19691002_OGH0002_0090OS00133_6900000_001