Rechtssatz RS0099834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099834
Entscheidungsdatum
14.12.1973
Rechtssatz
Es bewirkt einen Nichtigkeitsgrund, wenn ein Subsumtionsirrtum unterlief, durch den eine Tat einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf keine Anwendung zu finden hatte, aber auch, wenn ein Subsumtionsirrtum unterlief, durch den eine Tat einer strafgesetzlichen Norm nicht unterzogen wurde, die darauf auch hätte Anwendung finden sollen, oder ein Gesetz unvollständig angewendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099834
Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0090OS00159_7300000_002