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Rechtssatz RS0099849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099849

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Norm

StPO aF §281 Abs1 Z11 A

Rechtssatz

Eine Überschreitung der Grenzen des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des zweiten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der nicht jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens bestimmt wird - vergleiche Artikel römisch sieben, StRAG BGBl 1974/422) ist nämlich bei der Ausmessung der Strafe nicht nur dann gegeben, wenn letztere (ohne Anwendung der Paragraphen 39, oder 41 StGB) gezielt unter dem Mindestmaß oder dem Höchstmaß tatsächlich festgesetzt wird, sondern auch in jenen Fällen, in denen das Gericht diese Grenzen bei der Wahl des anzuwendenden Strafsatzes überschreitet, mag sich der unterlaufene Fehler deshalb, weil die festgesetzte Strafe trotz ihrer (gemessen am richtigen Strafsatz) relativen Fehlerhaftigkeit in ihrem absolutem Ausmaß innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt, im Ausspruch über die Strafhöhe an sich gar nicht sichtbar werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 33/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 10 Os 33/85
  • 9 Os 128/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 9 Os 128/85
  • 11 Os 184/85
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 11 Os 184/85
    Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Feststellung des strafbestimmenden Wertbetrages bewirkt auch dann Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn der darauf beruhende Strafausspruch den gesetzlichen Rahmen (an sich) nicht überschreitet; bei den Prämien der Wertberechnung handelt es sich in jedem Fall um der Begründungspflicht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterliegende wesentliche Tatsachen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099849

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0100OS00033_8500000_001