Rechtssatz RS0099849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099849
Entscheidungsdatum
15.04.1986
Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 A
Rechtssatz
Eine Überschreitung der Grenzen des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des zweiten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (der nicht jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens bestimmt wird - vgl Art VII StRAG BGBl 1974/422) ist nämlich bei der Ausmessung der Strafe nicht nur dann gegeben, wenn letztere (ohne Anwendung der §§ 39 oder 41 StGB) gezielt unter dem Mindestmaß oder dem Höchstmaß tatsächlich festgesetzt wird, sondern auch in jenen Fällen, in denen das Gericht diese Grenzen bei der Wahl des anzuwendenden Strafsatzes überschreitet, mag sich der unterlaufene Fehler deshalb, weil die festgesetzte Strafe trotz ihrer (gemessen am richtigen Strafsatz) relativen Fehlerhaftigkeit in ihrem absolutem Ausmaß innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt, im Ausspruch über die Strafhöhe an sich gar nicht sichtbar werden.Eine Überschreitung der Grenzen des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des zweiten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der nicht jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens bestimmt wird - vergleiche Artikel römisch sieben, StRAG BGBl 1974/422) ist nämlich bei der Ausmessung der Strafe nicht nur dann gegeben, wenn letztere (ohne Anwendung der Paragraphen 39, oder 41 StGB) gezielt unter dem Mindestmaß oder dem Höchstmaß tatsächlich festgesetzt wird, sondern auch in jenen Fällen, in denen das Gericht diese Grenzen bei der Wahl des anzuwendenden Strafsatzes überschreitet, mag sich der unterlaufene Fehler deshalb, weil die festgesetzte Strafe trotz ihrer (gemessen am richtigen Strafsatz) relativen Fehlerhaftigkeit in ihrem absolutem Ausmaß innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt, im Ausspruch über die Strafhöhe an sich gar nicht sichtbar werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 33/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 10 Os 33/85
- 9 Os 128/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 9 Os 128/85
- 11 Os 184/85
Entscheidungstext OGH 15.04.1986 11 Os 184/85
Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Feststellung des strafbestimmenden Wertbetrages bewirkt auch dann Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn der darauf beruhende Strafausspruch den gesetzlichen Rahmen (an sich) nicht überschreitet; bei den Prämien der Wertberechnung handelt es sich in jedem Fall um der Begründungspflicht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterliegende wesentliche Tatsachen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099849
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0100OS00033_8500000_001