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Rechtssatz RS0099851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099851

Geschäftszahl

15Os44/93

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen des Angeklagten im Rahmen der Rechtsrüge, seine Bestrafung sei aus generalpräventiven Gründen nicht geboten, ist nicht erkennbar, welcher Strafaufhebungsgrund oder welche Umstände, die eine Verfolgung ausschließen sollen, damit geltend gemacht werden, zumal die österreichische Rechtsordnung keine Bestimmung kennt, derzufolge ausschließlich wegen des Mangels eines generalpräventiven Strafbedürfnisses ein Schuldspruch zu unterbleiben hätte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 44/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 44/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099851

Dokumentnummer

JJR_19931118_OGH0002_0150OS00044_9300000_003