Rechtssatz RS0099851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099851
Entscheidungsdatum
18.11.1993
Rechtssatz
Aus dem Vorbringen des Angeklagten im Rahmen der Rechtsrüge, seine Bestrafung sei aus generalpräventiven Gründen nicht geboten, ist nicht erkennbar, welcher Strafaufhebungsgrund oder welche Umstände, die eine Verfolgung ausschließen sollen, damit geltend gemacht werden, zumal die österreichische Rechtsordnung keine Bestimmung kennt, derzufolge ausschließlich wegen des Mangels eines generalpräventiven Strafbedürfnisses ein Schuldspruch zu unterbleiben hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099851
Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0150OS00044_9300000_003