Rechtssatz RS0099864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099864
Entscheidungsdatum
19.11.1975
Rechtssatz
Ein Urteil, dessen tatsächliche Feststellungen nicht ausreichen, um prüfen zu können, ob die Tat mit Recht einem anderen als dem nach Ansicht des Beschwerdeführers darauf anzuwendenden Strafgesetz unterstellt worden ist, ist nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO nichtig.Ein Urteil, dessen tatsächliche Feststellungen nicht ausreichen, um prüfen zu können, ob die Tat mit Recht einem anderen als dem nach Ansicht des Beschwerdeführers darauf anzuwendenden Strafgesetz unterstellt worden ist, ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099864
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0090OS00127_7500000_003