Rechtssatz RS0099889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099889
Entscheidungsdatum
02.05.1972
Rechtssatz
Das nachträgliche Bekanntwerden eines weiteren Gläubigers des Gemeinschuldners begründet nicht einen neuerlichen Verfolgungsanspruch gegen diesen Schuldner, sondern ist durch das gegen ihn ergangene Urteil bereits konsumiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099889
Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0100OS00024_7200000_001