Rechtssatz RS0099890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099890
Entscheidungsdatum
28.05.1974
Rechtssatz
Den Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens gemäß § 475 Abs 2 StPO kann der Staatsanwalt bis zur Rechtskraft der im bezirksgerichtlichen Verfahren erflossenen Endentscheidung stellen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Staatsanwalt vordem selbst einen Antrag auf Bestrafung wegen einer Übertretung gestellt hatte (Gebert-Palling-Pfeiffer III/3 Nr 8 zu § 475 StPO).Den Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 475, Absatz 2, StPO kann der Staatsanwalt bis zur Rechtskraft der im bezirksgerichtlichen Verfahren erflossenen Endentscheidung stellen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Staatsanwalt vordem selbst einen Antrag auf Bestrafung wegen einer Übertretung gestellt hatte (Gebert-Palling-Pfeiffer III/3 Nr 8 zu Paragraph 475, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099890
Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0120OS00018_7400000_002