Rechtssatz RS0099901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099901
Geschäftszahl
11Os170/79; 11Os30/81 (11Os31/81)
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Verhängt das Gericht im zweiten Rechtsgang dieselbe Strafe wie im ersten Urteil, welches vom öffentlichen Ankläger (bzw von der Finanzstrafbehörde erster Instanz) nicht bekämpft wurde, so besteht wegen des Verschlimmerungsverbotes kein gesetzlicher Freiraum für eine Strafschärfung, weshalb eine Berufung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig und mithin zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099901
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0110OS00170_7900000_001