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Rechtssatz RS0099927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099927

Geschäftszahl

9Os180/66; 13Os34/23h

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Rechtssatz

Hat die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur "hinsichtlich aller Freisprüche", sohin nur zum Nachteile des Angeklagten, angemeldet, dann ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des Schuldspruches zu Gunsten des Angeklagten unzulässig, weil verspätet.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 180/66
    Entscheidungstext OGH 10.10.1967 9 Os 180/66
  • 13 Os 34/23h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 34/23h
    vgl; Beisatz: Wenngleich aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten zu erheben, ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des unter einem ergangenen Schuldspruchs nicht abzuleiten ist (vgl RIS-Justiz RS0115811 [T1]), bedarf es zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO. Erfolgt eine solche nicht, erwächst der Schuldspruch (auch) gegenüber der Staatsanwaltschaft in Teilrechtskraft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099927

Im RIS seit

10.10.1967

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19671010_OGH0002_0090OS00180_6600000_002