Rechtssatz RS0099927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099927
Geschäftszahl
9Os180/66; 13Os34/23h
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Hat die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur "hinsichtlich aller Freisprüche", sohin nur zum Nachteile des Angeklagten, angemeldet, dann ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des Schuldspruches zu Gunsten des Angeklagten unzulässig, weil verspätet.
Entscheidungstexte
- 9 Os 180/66
Entscheidungstext OGH 10.10.1967 9 Os 180/66
- 13 Os 34/23h
Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 34/23h
vgl; Beisatz: Wenngleich aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten zu erheben, ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des unter einem ergangenen Schuldspruchs nicht abzuleiten ist (vgl RIS-Justiz RS0115811 [T1]), bedarf es zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO. Erfolgt eine solche nicht, erwächst der Schuldspruch (auch) gegenüber der Staatsanwaltschaft in Teilrechtskraft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099927
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19671010_OGH0002_0090OS00180_6600000_002