Rechtssatz RS0099952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099952
Geschäftszahl
10Os331/62 (10Os332/62); 9Os99/65; 9Os138/70; 11Os80/77; 9Os70/77; 15Os75/90; 12Os25/12m
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Rechtssatz
Die Nichtigkeitsbeschwerde steht der Strafvollstreckung immer entgegen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 331/62
Entscheidungstext OGH 16.11.1962 10 Os 331/62
Veröff: EvBl 1963/122 S 160
- 9 Os 99/65
Entscheidungstext OGH 13.07.1965 9 Os 99/65
Beisatz: In der Erklärung eines Angeklagten nach der Urteilsverkündung, die Strafe antreten zu wollen, liegt ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. (T1) Veröff: EvBl 1966/211 S 247
- 9 Os 138/70
Entscheidungstext OGH 08.10.1970 9 Os 138/70
Beisatz: Der Antritt der Strafe (die Erklärung, die Strafe antreten zu wollen) gilt als Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)
- 11 Os 80/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 11 Os 80/77
Beisatz: Jede Nichtigkeitsbeschwerde, auch eine solche der Staatsanwaltschaft. (T3) Veröff: SSt 48/52
- 9 Os 70/77
Entscheidungstext OGH 23.09.1977 9 Os 70/77
Beisatz: Der Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde muss sich unzweifelhaft aus der Erklärung, die Strafe anzutreten, ergeben. (T4)
- 15 Os 75/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 75/90
Vgl auch; Beis wie T1
- 12 Os 25/12m
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 25/12m
Vgl auch; Beisatz: Der Strafvollzug dürfte bei Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde selbst mit Zustimmung des Angeklagten nicht eingeleitet werden. (T5)
Beisatz: Hier: Zeitgleich mit dem Urteil verkündeter und ausgefertigter Beschluss, der dem Angeklagten unter Auflage von Weisungen gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG iVm § 52 JGG Strafaufschub gewährte. (T6)
Beisatz: Für eine derartige vor Rechtskraft der Entscheidung erfolgte Beschlussfassung besteht auch wegen der mit der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ex lege verbundenen aufschiebenden Wirkung (§§ 284 Abs 3 erster Satz StPO) kein denklogischer Raum. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099952
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19621116_OGH0002_0100OS00331_6200000_001