Rechtssatz RS0099955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099955
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Rechtssatz
Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - entsprechend der Vorschrift des § 33 Z 1 StGB - der Umstand, dass neben vollendetem Mord auch zwei weitere mörderische Angriffe, die zu lebensgefährlichen Verletzungen der Opfer geführt haben, mithin idealkonkurrierend vollendeter und versuchter Mord begangen wurde, als erschwerend gewertet wurde.Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB - der Umstand, dass neben vollendetem Mord auch zwei weitere mörderische Angriffe, die zu lebensgefährlichen Verletzungen der Opfer geführt haben, mithin idealkonkurrierend vollendeter und versuchter Mord begangen wurde, als erschwerend gewertet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099955
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0150OS00073_9300000_003