Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0099955×

Rechtssatz RS0099955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099955

Geschäftszahl

15Os73/93; 13Os9/09m

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Rechtssatz

Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB - der Umstand, dass neben vollendetem Mord auch zwei weitere mörderische Angriffe, die zu lebensgefährlichen Verletzungen der Opfer geführt haben, mithin idealkonkurrierend vollendeter und versuchter Mord begangen wurde, als erschwerend gewertet wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 73/93
  • 13 Os 9/09m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 9/09m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099955

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00073_9300000_003