Rechtssatz RS0099956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099956
Entscheidungsdatum
18.11.1993
Rechtssatz
Mit dem Rechtsmittelvorbringen, daß spezialpräventive Gründe keine Bestrafung erforderten, wird auch nicht annähernd einer der drei Fälle gesetzwidriger Strafbemessung, auf welche § 281 Abs 1 Z 11 StPO abstellt, zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Mit dem Rechtsmittelvorbringen, daß spezialpräventive Gründe keine Bestrafung erforderten, wird auch nicht annähernd einer der drei Fälle gesetzwidriger Strafbemessung, auf welche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO abstellt, zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099956
Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0150OS00044_9300000_004