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Rechtssatz RS0099962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099962

Geschäftszahl

9Os176/79; 9Os48/85

Entscheidungsdatum

08.05.1985

Rechtssatz

Feststellungsmängel im Sinne dieser Gesetzesstelle liegen nur vor, wenn das Erstgericht infolge einer irrigen Rechtsansicht die zur Beurteilung der Frage, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat eine andere strafbare Handlung begründe, notwendigen Feststellungen unterlassen hat, oder wenn auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht geprüft werden kann, ob die der Entscheidung zugrundeliegende Tat mit Recht einem anderen als dem nach Ansicht des Beschwerdeführers darauf anzuwendenden Strafgesetz unterstellt worden ist, oder ob eine die Tat qualifizierende Bestimmung zu Recht angenommen oder nicht angenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 176/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 9 Os 176/79
  • 9 Os 48/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 9 Os 48/85
    Vgl; Beisatz: Ein Feststellungsmangel hinsichtlich eines für die Herstellung des Tatbestandes entscheidenden Umstandes liegt (schon) dann vor, wenn die Ergebnisse des Verfahrens auf das Vorhandensein dieses Umstandes hinweisen und das Gericht sich hierüber nicht geäußert hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099962

Dokumentnummer

JJR_19800108_OGH0002_0090OS00176_7900000_001