Rechtssatz RS0099973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099973
Geschäftszahl
12Os136/63 (12Os137/63; 12Os138/63); 15Os129/22t; 14Os85/25v
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Die Bedeutung der Erklärung einer, wenn auch rechtsfreundlich vertretenen Prozeßpartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. Dies gilt auch bei der Beurteilung, ob ein Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil erhoben wurde.
Entscheidungstexte
- 12 Os 136/63
Entscheidungstext OGH 17.06.1963 12 Os 136/63
- 15 Os 129/22t
Entscheidungstext OGH 02.02.2023 15 Os 129/22t
vgl; nur: Die Bedeutung der Erklärung einer Prozesspartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. (T1)
- 14 Os 85/25v
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 14 Os 85/25v
vgl; Beisatz: Hier: Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Beschwerde gegen einen Beschluss erhoben wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099973
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19630617_OGH0002_0120OS00136_6300000_001