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Rechtssatz RS0100009×

Rechtssatz RS0100009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100009

Geschäftszahl

15Os133/87; 13Os15/96; 14Os8/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Rechtssatz

Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen vergleiche EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 4 und Ziffer 5,) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 133/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 15 Os 133/87
  • 13 Os 15/96
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 15/96
  • 14 Os 8/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 14 Os 8/00
    Auch; nur: Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100009

Im RIS seit

08.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_0150OS00133_8700000_002