Rechtssatz RS0100009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100009
Entscheidungsdatum
14.03.2000
Rechtssatz
Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen (vgl EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4 und Z 5) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen vergleiche EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 4 und Ziffer 5,) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 133/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 15 Os 133/87
- 13 Os 15/96
Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 15/96
- 14 Os 8/00
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 14 Os 8/00
Auch; nur: Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100009
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0150OS00133_8700000_002