Rechtssatz RS0100023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100023
Entscheidungsdatum
19.08.2009
Rechtssatz
Die Anzahl der Tathandlungen, die zu einem und demselben Deliktserfolg führen (hier: unzüchtige Betastungen der Brüste und des Geschlechtsteils eines Kindes) betrifft weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, sondern nur die - bloß für die Strafbemessung relevante (§ 32 StGB) - Intensität der Tatbegehung.Die Anzahl der Tathandlungen, die zu einem und demselben Deliktserfolg führen (hier: unzüchtige Betastungen der Brüste und des Geschlechtsteils eines Kindes) betrifft weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, sondern nur die - bloß für die Strafbemessung relevante (Paragraph 32, StGB) - Intensität der Tatbegehung.
Entscheidungstexte
- 10 Os 15/87
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 10 Os 15/87
- 15 Os 92/09g
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 92/09g
Beisatz: Hier: Neben dem festgestellten Vaginalverkehr auch noch ein Oral- und ein Analverkehr. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100023
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0100OS00015_8700000_005