Rechtssatz RS0100031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100031
Entscheidungsdatum
06.06.1991
Rechtssatz
Daß eine jedenfalls dem OGH zustehende Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel (§ 285f StPO) ohne Auftrag des OGH vom Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der ihm obliegenden Prüfung einer eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285b Abs 1 StPO) veranlaßt wurde, ändert an einer dadurch zu Tage geförderten fehlenden Relevanz eines abweisenden Zwischenerkenntnisses (§ 281 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit Abs 3 StPO) nichts.Daß eine jedenfalls dem OGH zustehende Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel (Paragraph 285 f, StPO) ohne Auftrag des OGH vom Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der ihm obliegenden Prüfung einer eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO) veranlaßt wurde, ändert an einer dadurch zu Tage geförderten fehlenden Relevanz eines abweisenden Zwischenerkenntnisses (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, StPO) nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100031
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00057_9100000_001