Rechtssatz RS0100053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100053
Entscheidungsdatum
09.12.1971
Rechtssatz
Sinngemäße Anwendung nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 285 a Z 2 StPO, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht erstattet und das Urteil (wegen Rechtsunwirksamkeit des bezüglichen Vorgangs) als noch nicht zugestellt anzusehen ist.Sinngemäße Anwendung nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht erstattet und das Urteil (wegen Rechtsunwirksamkeit des bezüglichen Vorgangs) als noch nicht zugestellt anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100053
Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0090OS00182_7100000_002