Rechtssatz RS0100064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100064
Geschäftszahl
10Os87/83; 12Os28/84; 15Os75/90
Entscheidungsdatum
07.08.1990
Rechtssatz
Mit dem Ersuchen um "vorzeitige" Überstellung aus der Untersuchungshaft in die Strafhaft und der Erklärung, die Berufung trotzdem aufrecht zu erhalten, weil ihm die Strafe zu hoch sei, hat der Angeklagte konkludent die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen, die Berufung gegen das Strafmaß aufrechterhalten und den einstweiligen Strafantritt (§ 294 Abs 1 StPO) begehrt.Mit dem Ersuchen um "vorzeitige" Überstellung aus der Untersuchungshaft in die Strafhaft und der Erklärung, die Berufung trotzdem aufrecht zu erhalten, weil ihm die Strafe zu hoch sei, hat der Angeklagte konkludent die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen, die Berufung gegen das Strafmaß aufrechterhalten und den einstweiligen Strafantritt (Paragraph 294, Absatz eins, StPO) begehrt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 87/83
Entscheidungstext OGH 18.05.1983 10 Os 87/83
- 12 Os 28/84
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 12 Os 28/84
Vgl auch
- 15 Os 75/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 75/90
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100064
Dokumentnummer
JJR_19830518_OGH0002_0100OS00087_8300000_001