Rechtssatz RS0100068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100068
Entscheidungsdatum
24.07.1987
Rechtssatz
Unterläßt es der Verteidiger, nach Urteilszustellung eine Nichtigkeitsbeschwerde einzubringen und unterschreibt er eine vom Angeklagte selbst verfaßte, vor Zustellung einer Urteilsausfertigung eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde, so ist diese dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100068
Dokumentnummer
JJR_19870724_OGH0002_0150OS00111_8700000_001