Rechtssatz RS0100074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100074
Entscheidungsdatum
03.10.1995
Rechtssatz
Rügepflicht: Hat sich der Gerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 1 StPO - die Beschlußfassung über die vom Staatsanwalt gestellten Beweisanträge vorbehalten und das Beweisverfahren geschlossen, ohne daß sich der Staatsanwalt dagegen widersetzt hätte, so hätte der Vertreter der Anklagebehörde zumindest nach der Verkündung des Urteils sofort die Nichtigkeitsbeschwerde anmelden müssen.Rügepflicht: Hat sich der Gerichtshof - entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz eins, StPO - die Beschlußfassung über die vom Staatsanwalt gestellten Beweisanträge vorbehalten und das Beweisverfahren geschlossen, ohne daß sich der Staatsanwalt dagegen widersetzt hätte, so hätte der Vertreter der Anklagebehörde zumindest nach der Verkündung des Urteils sofort die Nichtigkeitsbeschwerde anmelden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100074
Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_002