Rechtssatz RS0100099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100099
Entscheidungsdatum
11.11.1993
Rechtssatz
Einschränkung des Gerichtstages auf die Verhandlung und Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nur eines der beiden beschwerdeführenden Angeklagten, weil für den Verteidiger des anderen Angeklagten ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden ist, der erst am Vortag vom Gerichtstag erfuhr und solcherart nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung des Angeklagten im Gerichtstag vorsorgen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100099
Dokumentnummer
JJR_19931111_OGH0002_0150OS00140_9300000_001