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Rechtssatz RS0100099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100099

Geschäftszahl

15Os140/93

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Rechtssatz

Einschränkung des Gerichtstages auf die Verhandlung und Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nur eines der beiden beschwerdeführenden Angeklagten, weil für den Verteidiger des anderen Angeklagten ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden ist, der erst am Vortag vom Gerichtstag erfuhr und solcherart nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung des Angeklagten im Gerichtstag vorsorgen konnte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 140/93
    Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 140/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100099

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0150OS00140_9300000_001