Rechtssatz RS0100106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100106
Entscheidungsdatum
09.05.1979
Rechtssatz
Die achttägige Frist trifft nur den Fall, daß der Angeklagte zum Erscheinen vorgeladen, nicht jenen Fall des Abs 2 des § 286 StPO, in dem der Angeklagte bloß vom Gerichtstag in Kenntnis gesetzt wird.Die achttägige Frist trifft nur den Fall, daß der Angeklagte zum Erscheinen vorgeladen, nicht jenen Fall des Absatz 2, des Paragraph 286, StPO, in dem der Angeklagte bloß vom Gerichtstag in Kenntnis gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100106
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0100OS00053_7900000_002