Rechtssatz RS0100122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100122
Geschäftszahl
5Os646/54; 8Os392/61; 11Os118/69; 13Os139/14m
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Rechtssatz
Wurde im Falle einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und eine zuungunsten des Angeklagten gleichzeitig ergriffene Berufung auf diese Entscheidung verwiesen, so verletzt das Erstgericht im neuen Urteil das Verbot der reformatio in pejus nur dann, wenn es nunmehr eine Strafe verhängt, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit auch unter Berücksichtigung der zuungunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung nicht hätte verhängen dürfen. Hebt der Oberste Gerichtshof ein Urteil im Ausspruch über die Strafe zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld aber nur teilweise auf, so hat das Erstgericht, wenn es den Angeklagten nach wiederholtem Verfahren wieder im vollen Umfang schuldig findet, eine Schuldspruch nur mehr hinsichtlich jener Straftaten zu fällen, bezüglich deren der Schuldspruch vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war.
Entscheidungstexte
- 5 Os 646/54
Entscheidungstext OGH 22.10.1954 5 Os 646/54
Veröff: EvBl 1955/115 S 175 = RZ 1955 H1,12
- 8 Os 392/61
Entscheidungstext OGH 18.12.1961 8 Os 392/61
nur: Wurde im Falle einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und eine zuungunsten des Angeklagten gleichzeitig ergriffene Berufung auf diese Entscheidung verwiesen, so verletzt das Erstgericht im neuen Urteil das Verbot der reformatio in pejus nur dann, wenn es nunmehr eine strafe verhängt, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit auch unter Berücksichtigung der zuungunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung nicht hätte verhängen dürfen. (T1)
- 11 Os 118/69
Entscheidungstext OGH 20.01.1970 11 Os 118/69
nur: Hebt der Oberste Gerichtshof ein Urteil im Ausspruch über die Strafe zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld aber nur teilweise auf, so hat das Erstgericht, wenn es den Angeklagten nach wiederholtem Verfahren wieder im vollen Umfang schuldig findet, eine Schuldspruch nur mehr hinsichtlich jener Straftaten zu fällen, bezüglich deren der Schuldspruch vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war. (T2)
- 13 Os 139/14m
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 139/14m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0100122
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19541022_OGH0002_0050OS00646_5400000_001