Rechtssatz RS0100135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100135
Entscheidungsdatum
28.04.1976
Rechtssatz
Wurde vom Gerichtshof auch die Berufung gemäß § 285 Z 1 StPO zurückgewiesen, dann leitet der OGH, nachdem er der Beschwerde soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde richtet, nicht Folge gegeben hat, die Akten an das OLG zur Entscheidung über die Berufung und über den deren Zurückweisung betreffenden Teil der Beschwerde.Wurde vom Gerichtshof auch die Berufung gemäß Paragraph 285, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen, dann leitet der OGH, nachdem er der Beschwerde soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde richtet, nicht Folge gegeben hat, die Akten an das OLG zur Entscheidung über die Berufung und über den deren Zurückweisung betreffenden Teil der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100135
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0090OS00036_7600000_003