Rechtssatz RS0100147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100147
Entscheidungsdatum
17.05.1994
Rechtssatz
Die angeregte "Sanierung" der Konventionsverletzung durch Vorladung des Verurteilten kam schon deshalb nicht in Betracht, weil nach ständiger (verfassungskonformer und MRK - konformer) Rechtsprechung der aus welchem Grund immer verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde (hier zur Wahrung des Gesetzes) nicht selbst, sondern nur durch einen Verteidiger erscheinen kann (§ 292 StPO in Verbindung mit § 286 Abs 2 StPO).Die angeregte "Sanierung" der Konventionsverletzung durch Vorladung des Verurteilten kam schon deshalb nicht in Betracht, weil nach ständiger (verfassungskonformer und MRK - konformer) Rechtsprechung der aus welchem Grund immer verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde (hier zur Wahrung des Gesetzes) nicht selbst, sondern nur durch einen Verteidiger erscheinen kann (Paragraph 292, StPO in Verbindung mit Paragraph 286, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100147
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00033_9400000_001