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Rechtssatz RS0100159×

Rechtssatz RS0100159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100159

Geschäftszahl

12Os73/91 (12Os74/91)

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Rechtssatz

Nach Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO hat die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nicht bloß in dessen Zitat, sondern in der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen zu bestehen, woraus folgt, daß dann, wenn sich der gerügte Fehler keinem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund unterstellen läßt - was insbesondere auch dann gilt, wenn der bekämpfte Ausspruch nur mit Berufung angefochten werden kann - die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 73/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 73/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100159

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0120OS00073_9100000_001