Rechtssatz RS0100173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100173
Entscheidungsdatum
06.12.1988
Rechtssatz
Ein in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenes Rechtsgutachten, das der Verteidiger durch einen fachkundigen Berater als auf das angefochtene Urteil gemünzte Einwände des Beschwerdeführers ausarbeiten ließ, entspricht - anders als etwa die Umgehung des Verteidigermonopols durch eigene Eingaben des Angeklagten oder die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze oder auf Rechtsmittelschriften anderer Angeklagter - sehr wohl den prozessualen Erfordernissen einer unmittelbaren Beschwerdeausführung im Sinne des § 285 Abs 1 StPO.Ein in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenes Rechtsgutachten, das der Verteidiger durch einen fachkundigen Berater als auf das angefochtene Urteil gemünzte Einwände des Beschwerdeführers ausarbeiten ließ, entspricht - anders als etwa die Umgehung des Verteidigermonopols durch eigene Eingaben des Angeklagten oder die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze oder auf Rechtsmittelschriften anderer Angeklagter - sehr wohl den prozessualen Erfordernissen einer unmittelbaren Beschwerdeausführung im Sinne des Paragraph 285, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100173
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_0150OS00004_8800000_001