Rechtssatz RS0100176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100176
Geschäftszahl
15Os40/94 (15Os41/94); 15Os33/94 (15Os34/94, 15Os35/94)
Entscheidungsdatum
05.05.1994
Rechtssatz
Das Gesetz stellt durch das Klammerzitat "(§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11)" und den Hinweis auf einen solcherart "in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund" in § 290 Abs 1 StPO klar, daß ausschließlich materiellrechtliche Nichtigkeiten der genannten Art Gegenstand einer amtswegigen Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle sein können, mithin nur Benachteiligungen eines Angeklagten im Ausspruch über die Schuld oder über die Strafe aufgegriffen werden können (SSt 30/105 = RZ 1960,12), nicht aber - wie hier - ein Ausspruch über einen Ersatzanspruch nach dem StEG, der nach der Gestaltung der Rechtslage denknotwendigerweise von keiner der in § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO bezeichneten Nichtigkeiten betroffen sein kann.Das Gesetz stellt durch das Klammerzitat "(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11)" und den Hinweis auf einen solcherart "in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund" in Paragraph 290, Absatz eins, StPO klar, daß ausschließlich materiellrechtliche Nichtigkeiten der genannten Art Gegenstand einer amtswegigen Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle sein können, mithin nur Benachteiligungen eines Angeklagten im Ausspruch über die Schuld oder über die Strafe aufgegriffen werden können (SSt 30/105 = RZ 1960,12), nicht aber - wie hier - ein Ausspruch über einen Ersatzanspruch nach dem StEG, der nach der Gestaltung der Rechtslage denknotwendigerweise von keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO bezeichneten Nichtigkeiten betroffen sein kann.
Entscheidungstexte
- 15 Os 40/94
Entscheidungstext OGH 07.04.1994 15 Os 40/94
- 15 Os 33/94
Entscheidungstext OGH 05.05.1994 15 Os 33/94
Vgl auch; nur: Das Gesetz stellt durch das Klammerzitat "(§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11)" und den Hinweis auf einen solcherart "in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund" in § 290 Abs 1 StPO klar, daß ausschließlich materiellrechtliche Nichtigkeiten der genannten Art Gegenstand einer amtswegigen Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle sein können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100176
Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00040_9400000_003