Rechtssatz RS0100199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100199
Geschäftszahl
13Os128/76 (13Os129/76)
Entscheidungsdatum
09.09.1976
Rechtssatz
Durch die in der Anmeldung des Nichtigkeitsgrund aufgestellte Behauptung des Angeklagten, in I.Instanz im Recht auf Aussprache (Kontaktaufnahme) mit dem Verteidiger beeinträchtigt worden zu sein, wird ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.Durch die in der Anmeldung des Nichtigkeitsgrund aufgestellte Behauptung des Angeklagten, in römisch eins.Instanz im Recht auf Aussprache (Kontaktaufnahme) mit dem Verteidiger beeinträchtigt worden zu sein, wird ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100199
Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00128_7600000_001