Rechtssatz RS0100213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100213
Geschäftszahl
11Os144/72; 11Os71/77; 13Os34/23h
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Restringierte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (beschränkt auf einzelne Urteilsfakten) hat Unbeachtlichkeit der andere Fakten betreffenden Beschwerdeausführungen zur Folge.
Entscheidungstexte
- 11 Os 144/72
Entscheidungstext OGH 21.09.1973 11 Os 144/72
- 11 Os 71/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 11 Os 71/77
- 13 Os 34/23h
Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 34/23h
vgl; Beisatz: Wenngleich aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten zu erheben, ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des unter einem ergangenen Schuldspruchs nicht abzuleiten ist (vgl RIS-Justiz RS0115811 [T1]), bedarf es zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO. Erfolgt eine solche nicht, erwächst der Schuldspruch (auch) gegenüber der Staatsanwaltschaft in Teilrechtskraft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100213
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19730921_OGH0002_0110OS00144_7200000_001