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Rechtssatz RS0100213×

Rechtssatz RS0100213

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100213

Geschäftszahl

11Os144/72; 11Os71/77; 13Os34/23h

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Rechtssatz

Restringierte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (beschränkt auf einzelne Urteilsfakten) hat Unbeachtlichkeit der andere Fakten betreffenden Beschwerdeausführungen zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 144/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1973 11 Os 144/72
  • 11 Os 71/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 11 Os 71/77
  • 13 Os 34/23h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 34/23h
    vgl; Beisatz: Wenngleich aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten zu erheben, ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des unter einem ergangenen Schuldspruchs nicht abzuleiten ist (vgl RIS-Justiz RS0115811 [T1]), bedarf es zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO. Erfolgt eine solche nicht, erwächst der Schuldspruch (auch) gegenüber der Staatsanwaltschaft in Teilrechtskraft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100213

Im RIS seit

21.09.1973

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19730921_OGH0002_0110OS00144_7200000_001