Rechtssatz RS0100219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100219
Geschäftszahl
11Os5/81; 10Os83/83
Entscheidungsdatum
18.05.1983
Rechtssatz
Selbst verfaßte Eingaben des Angeklagten, die vor der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger und somit bereits vor Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist des § 285 Abs 1 StPO bei Gericht einlangen, sind einer Verbesserung im Sinn des § 285 a Z 3 StPO nicht zugänglich.Selbst verfaßte Eingaben des Angeklagten, die vor der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger und somit bereits vor Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO bei Gericht einlangen, sind einer Verbesserung im Sinn des Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100219
Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0110OS00005_8100000_001