Rechtssatz RS0100230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100230
Geschäftszahl
15Os86/90; 15Os131/90
Entscheidungsdatum
11.12.1990
Rechtssatz
Eine dem Gericht (nur) zur Kenntnis gebrachte Erklärung des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auszuführen, hat nicht den Charakter einer formalen Prozeßhandlung und schließt daher eine Unterfertigung des vom angeklagten selbst erhobenen Rechtsmittels nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100230
Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0150OS00086_9000000_001