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Rechtssatz RS0100251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100251

Geschäftszahl

11Os88/70

Entscheidungsdatum

20.10.1970

Rechtssatz

Wird der Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) Folge gegeben und der diesen betreffende Wahrspruch der Geschwornen und der darauf beruhende Teil des Ersturteils aufgehoben, und kommen dieselben Gründe auch einem inzwischen verstorbenen Mitangeklagten zugute, so ist, auch wenn das Urteil vor dessen Tod rechtskräftig wurde, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen ebenfalls mit Aufhebung vorzugehen. Die Einstellungsverfügung gemäß Paragraph 224, StG bleibt unberührt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 88/70
    Entscheidungstext OGH 20.10.1970 11 Os 88/70
    Veröff: SSt 41/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100251

Dokumentnummer

JJR_19701020_OGH0002_0110OS00088_7000000_001