Rechtssatz RS0100252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100252
Entscheidungsdatum
20.02.1990
Rechtssatz
Auch im Fall einer Strafneubemessung gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO kommt die Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nur unter den prozessualen Voraussetzungen des § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO in Betracht.Auch im Fall einer Strafneubemessung gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO kommt die Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nur unter den prozessualen Voraussetzungen des Paragraph 295, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100252
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0140OS00004_9000000_003