Rechtssatz RS0100266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100266
Entscheidungsdatum
17.04.1985
Rechtssatz
Kein Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 StPO, wenn auch bei Ausscheiden von Tathandlungen, die bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Schuldspruchs waren, der Schuldspruch wegen desselben Delikts aufrecht bleibt (hier zu § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB bei teilweisen überschneidenden Deliktszeiträumen).Kein Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO, wenn auch bei Ausscheiden von Tathandlungen, die bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Schuldspruchs waren, der Schuldspruch wegen desselben Delikts aufrecht bleibt (hier zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB bei teilweisen überschneidenden Deliktszeiträumen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100266
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0090OS00146_8400000_001