Rechtssatz RS0100297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100297
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Gemäß § 285 f StPO könnte auch die Übertragung einer in der Hauptverhandlung abgespielten, indes im Protokoll nicht wiedergegebenen Tonbandaufnahme angeordnet werden, zumal dann, wenn der Inhalt der aufgezeichneten Unterredung im Urteil verwertet und daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen wurden (in concreto bestand dazu kein Anlaß, weil der Angeklagte an keiner Stelle seiner Beschwerde die Prämissen dieser Schlußforderung bestritt).Gemäß Paragraph 285, f StPO könnte auch die Übertragung einer in der Hauptverhandlung abgespielten, indes im Protokoll nicht wiedergegebenen Tonbandaufnahme angeordnet werden, zumal dann, wenn der Inhalt der aufgezeichneten Unterredung im Urteil verwertet und daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen wurden (in concreto bestand dazu kein Anlaß, weil der Angeklagte an keiner Stelle seiner Beschwerde die Prämissen dieser Schlußforderung bestritt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100297
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00116_8900000_001