Rechtssatz RS0100311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100311
Entscheidungsdatum
23.04.1986
Rechtssatz
Zur Überprüfung der Beschwerdebehauptung (§§ 281 Abs 1 Z 4, 345 Abs 1 Z 5 StPO), die Hauptverhandlung sei entgegen dem Antrag des Angeklagten trotz dessen Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt worden, können tatsächliche Aufklärungen durch Einholung ergänzender Befunde und Gutachten angeordnet werden.Zur Überprüfung der Beschwerdebehauptung (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 4, 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), die Hauptverhandlung sei entgegen dem Antrag des Angeklagten trotz dessen Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt worden, können tatsächliche Aufklärungen durch Einholung ergänzender Befunde und Gutachten angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100311
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0090OS00045_8600000_002