Rechtssatz RS0100341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100341
Geschäftszahl
5Os828/54; 15Os10/12b
Entscheidungsdatum
29.02.2012
Rechtssatz
Hebt der OGH wegen eines Feststellungsmangels ein Urteil auf und verweist er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, so dient das Verfahren vor dem Erstgericht nur mehr der Nachholung von Feststellungen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnisse zugrunde zu legen waren, im ursprünglichen Urteile aber nicht enthalten sind. Diese Feststellungen können sich demnach notwendigerweise nur auf Tatsachen beziehen, die in der Vergangenheit, das ist bis zur Fällung des aufgehobenen Urteiles, liegen.
Entscheidungstexte
- 5 Os 828/54
Entscheidungstext OGH 29.10.1954 5 Os 828/54
Veröff: EvBl 1955/114 S 174 = RZ 1955 H2,28
- 15 Os 10/12b
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 10/12b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0100341
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19541029_OGH0002_0050OS00828_5400000_001