Rechtssatz RS0100345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100345
Entscheidungsdatum
20.03.1986
Rechtssatz
Nach § 307 StPO ist nur die Unterlassung der Verlesung der Anklageschrift mit Nichtigkeit bedroht. Hingegen bezieht sich die Nichtigkeitsdrohung nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde.Nach Paragraph 307, StPO ist nur die Unterlassung der Verlesung der Anklageschrift mit Nichtigkeit bedroht. Hingegen bezieht sich die Nichtigkeitsdrohung nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100345
Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0130OS00164_8500000_001