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Rechtssatz RS0100349×

Rechtssatz RS0100349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100349

Geschäftszahl

10Os32/75; 13Os85/97 (13Os86/97)

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof muß nicht alle Beweise zulassen, aus denen nur überhaupt auf irgend eine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen gezogen werden könnte. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Beweisaufnahme nur dann, wenn auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 32/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 10 Os 32/75
  • 13 Os 85/97
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 13 Os 85/97
    Auch; Beisatz: Angesichts der sich auf Grund unmittelbarer Beweisergebnisse bietenden Sachlage ist durch die Aufnahme mittelbarer Beweise kein solches Ergebnis zu erwarten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100349

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0100OS00032_7500000_001