Rechtssatz RS0100363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100363
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Die zusätzliche Annahme einer von mehreren alternativen Begehungsarten der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB berührt weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs 1 StPO), sondern bloß die für die Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs 3 StGB) Intensität der Tatbegehung; sie ist demnach nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung bekämpfbar.Die zusätzliche Annahme einer von mehreren alternativen Begehungsarten der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB berührt weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), sondern bloß die für die Strafbemessung mitaktuelle (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Intensität der Tatbegehung; sie ist demnach nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100363
Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_002