Rechtssatz RS0100365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100365
Entscheidungsdatum
19.01.1988
Rechtssatz
Wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafneubemessung über den Angeklagten eine gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch geringere Strafe aus Gründen verhängt, die auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, so hat es auch dann gemäß § 295 Abs 1 StPO vorzugehen, wenn der solcherart primär begünstigte Angeklagte selbst den Strafausspruch in der in Frage kommenden Richtung gar nicht angefochten hat.Wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafneubemessung über den Angeklagten eine gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch geringere Strafe aus Gründen verhängt, die auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, so hat es auch dann gemäß Paragraph 295, Absatz eins, StPO vorzugehen, wenn der solcherart primär begünstigte Angeklagte selbst den Strafausspruch in der in Frage kommenden Richtung gar nicht angefochten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100365
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_007