Rechtssatz RS0100371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100371
Geschäftszahl
10Os225/71; 9Os15/77
Entscheidungsdatum
22.02.1977
Rechtssatz
§ 390 Abs 1 StPO macht bezüglich der Kostenersatzpflicht eines im Prozeß unterlegenen Privatanklägers keinerlei Unterschied in der Richtung, welche Bedeutung die jene Kosten verursachenden Beweisaufnahmen für den Sachausgang hatten. Wird der Privatankläger zu Unrecht nur zu einem teilweisen Kostenersatz herangezogen, so hat sich der OGH gemäß § 292 StPO auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu beschränken, da sie nicht zu Lasten des (hier freigesprochenen) Beschuldigten, sondern des Bundes geht.Paragraph 390, Absatz eins, StPO macht bezüglich der Kostenersatzpflicht eines im Prozeß unterlegenen Privatanklägers keinerlei Unterschied in der Richtung, welche Bedeutung die jene Kosten verursachenden Beweisaufnahmen für den Sachausgang hatten. Wird der Privatankläger zu Unrecht nur zu einem teilweisen Kostenersatz herangezogen, so hat sich der OGH gemäß Paragraph 292, StPO auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu beschränken, da sie nicht zu Lasten des (hier freigesprochenen) Beschuldigten, sondern des Bundes geht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 225/71
Entscheidungstext OGH 28.09.1971 10 Os 225/71
- 9 Os 15/77
Entscheidungstext OGH 22.02.1977 9 Os 15/77
Vgl; Beisatz: Keine Kostenersatzpflicht des Privatanklägers (der nichts zur Anklageüberschreitung beigetragen hat), wenn auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO der OGH den Schuldspruch, insoweit er die Anklage überschritt, aufhebt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100371
Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0100OS00225_7100000_001